Beschluss zur Flächensicherung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderat, 05.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Marktzeuln) Marktgemeinderat 05.06.2023 ö 3.2

Sachverhalt

Im Zuge der Ausweisung von Windvorranggebieten durch den Regionalen Planungsverband Oberfranken-West wurden bereits vor Jahren Flächen identifiziert, auf denen Windenergie vorrangig vor anderen Angelegenheiten zu erfüllen ist. Durch das „Wind an Land Gesetz“ und den Fall der 10H Regelung und dem Beschluss der EU Notfallverordnung wurden die gesetzlichen Regelungen zur Entstehung von Windparks erleichtert. Durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergien an Land müssen verbindliche Flächenziele für Windkraft 2,0 % der Bundesfläche bzw. 1,8 % der Fläche Bayerns erreicht werden. Jede Planungsregion muss diese Flächenziele erfüllen, das wird durch das Nutzen der Windvorbehaltsgebiete und dem Ausweisen zusätzlicher neuer Flächen bewerkstelligt. Es kommen in Zukunft also noch weitere Windvorrangflächen hinzu, die für die Flächensicherung besonders interessant sind. Zur Errichtung eines Windparks in bereits ausgewiesen Windvorrangflächen ist trotzdem noch eine Immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine Sachgenehmigung, die im Rahmen eines umfassenden anlagenbezogenen Prüfmaßstabes die sonstigen die Windenergieanlagen betreffenden Genehmigungen wie z.B. nach Baurecht, Denkmalschutzrecht, Waldrecht miteinschließt, somit sogenannte Konzentrationswirkung entfaltet.
Allerdings ist es so, dass für die Entstehung von Projekten auf solchen Flächen eben keine Bauleitplanung (Bebauungsplan) durch die Kommune mehr nötig ist.
Außerdem hat der Gesetzgeber Solarparks längs von Autobahnen und Schienenwegen als privilegierte Vorhaben in § 35 Abs. 1 BauGB aufgenommen. Damit sind Solarparks an diesen Standorten grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dies führt dazu, dass im Regelfall kein Bebauungsplan mehr zur Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit dieser Solarparks erforderlich ist. Nun können grundsätzlich unmittelbar Baugenehmigungen beantragt werden. Zudem ist die Realisierung eines Solarparks längs von Autobahnen und Schienen nicht mehr von der Zustimmung des Gemeinderates abhängig; die Projektträger haben nunmehr bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Allerdings führt die Privilegierung von Solarparks nicht zwangsläufig zu einer Genehmigungsfähigkeit. Vielmehr müssen weitere öffentliche Belange im jeweiligen Einzelfall berücksichtigt werden und können der Zulässigkeit des Solarparks im Einzelfall entgegenstehen. Z.B. sind Natur- und Artenschutzrecht weiterhin einzuhalten. Da es sich bei großflächigen Solarparks zudem ggf. um raumbedeutsame Vorhaben handelt, ist daneben zu ermitteln, ob die Solarparks Zielen der Raumordnung widersprechen.
Auch für die Entstehung von Projekten auf diesen Flächen ist keine Bauleitplanung (Bebauungsplan) durch die Kommune mehr nötig.
Wenn ein Projektierer sich mit den Eigentümern einigt, hat die Kommune keine „Kontrolle“ über die Entstehung, Ausgestaltung und finanzielle Beteiligung der Kommune oder das Angebot einer Bürgerbeteiligung bei Projekte auf den angesprochenen Flächen. Wird die Flächensicherung durch die Kommune selbst durchgeführt, kann die Kommune mitgestalten bei der Wahl der Bürgerbeteiligung, finanziellen Beteiligung der Kommune, genauen Lage des Projekts und ggf. Auswahl des Projektierers. Durch eine Flächensicherung kann die kommunale finanziellen Teilhabe durch Anteil an der entstehenden Projektgesellschaft oder Verkauf der Projektrechte sichergestellt werden. 
Somit hat es die jeweilige Kommune selbst in der Hand, ob die Wortschöpfung durch PV- bzw. Windprojekte in der Region verbleibt und unmittel-/mittelbar der heimischen Bevölkerung zu Gute kommt und zusätzlich die Region im Sinne des notwendigen Klimaschutzes klimaneutral aufstellt.

Beschlussempfehlung

Die Verwaltung wird beauftragt, in enger Abstimmung mit dem Arbeitskreis Regionalwerk, Flächensicherung auf dem kommunalen Hoheitsgebiet bei geeigneten Flächen durchzuführen, um konkrete Projekte selbst oder im „Regionalwerk Obermain“ umsetzen zu können. 
Zunächst sind Flächen mit besonderer Privilegierung interessant wie
  • Windvorranggebieten; bald auch Windvorbehaltsgebieten und Windpotentialflächen
  • Flächen längs von Autobahnen und von Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn (Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht Änderung des Baugesetzbuchs)

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, in enger Abstimmung mit dem Arbeitskreis Regionalwerk, Flächensicherung auf dem kommunalen Hoheitsgebiet bei geeigneten Flächen durchzuführen, um konkrete Projekte selbst oder im „Regionalwerk Obermain“ umsetzen zu können. 
Zunächst sind Flächen mit besonderer Privilegierung interessant wie
  • Windvorranggebieten; bald auch Windvorbehaltsgebieten und Windpotentialflächen
  • Flächen längs von Autobahnen und von Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn (Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht Änderung des Baugesetzbuchs)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.02.2024 09:17 Uhr