Änderung/Teilaufhebung Bebauungsplan Horb a.Main - Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderat, 04.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Marktzeuln) Marktgemeinderat 04.03.2024 ö 2.2

Sachverhalt

Der rechtskräftige Bebauungsplan „Horb a.Main“ stammt aus dem Jahr 1999. Die Erschließungsarbeiten in diesem Bereich wurden mangels Nachfrage nicht durchgeführt. 
Inzwischen entsprechen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr den zeitgemäßen Ansprüchen (kleine Baufenster, strenge Gestaltungsvorgaben) und die im Bau befindliche B173 neu in ca. 225m Entfernung macht die Lage des Gebietes noch unattraktiver.
Deshalb ist es geplant den Bebauungsplan für das Baugebiet „Horb a.Main“ zu verkleinern. Dies findet durch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes „Horb a.Main“ statt, der als Änderungsbebauungsplan in seinem Geltungsbereich die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ersetzt. Im Zuge der Planaufstellung für den neuen, verkleinerten Änderungsbebauungsplan wird gleichzeitig der rechtskräftige Bebauungsplan „Horb a.Main“ aufgehoben. Diese Aufhebung bewirkt das ersatzlose Außerkrafttreten sämtlicher Festsetzungen für den Bereich außerhalb des Änderungsbebauungsplanes „Horb a.Main“.
Im Bereich der Aufhebung findet somit § 35 BauGB wieder Anwendung. Im Bereich der Bebauungsplanänderung gilt dann ein neuer – geänderter – qualifizierter Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB.
Die Vorgehensweise wurde mit den Eigentümern der Grundstücke Fl. Nrn. 315, 316 und 318 der Gmkg. Zettlitz, die im Geltungsbereich liegen und bereits durch die vorhandenen Leitungen und den öffentlichen Feld- und Waldweg erschlossen sind, abgesprochen. (Da auf diesen Grundstücken Baurecht besteht – Umsetzung aufgrund der Festsetzungen des BPlans aber schwierig teilweise fast nicht möglich).
Herr Semmler vom Büro IVS GmbH, Kronach stellt dem Marktgemeinderat den Entwurf des neuen Bebauungsplans mit seinen geänderten Festsetzungen vor. 

Beschlussempfehlung

Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet "Horb a.Main" mit Teilaufhebung und Änderung des Bebauungsplanes Horb a.Main in der Fassung vom 21.04.1999“.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 01.02.2024 wird gebilligt und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird beschlossen.

Diskussionsverlauf

Marktgemeinderat Heinz Fischer gibt an, dass die Möglichkeit eines Flachdachs gewährt werden sollte. 

Marktgemeinderat Erwin Grünbeck möchte wissen, wie die 9 Meter Maximalhöhe ausgenutzt werden können und ob es die Möglichkeit für Bauherren gibt, einen Dachboden einzurichten. Herr Semmler erklärt, dass beispielsweise ein Gebäude mit 2 Vollgeschossen plus Spitzdach die 9 Meter nicht überschreiten dürften. Geschäftsleiter Jörg Michalek fügt hinzu, dass im Obergeschoss ein Vollgeschoss besteht, wenn 2/3 der Fläche eine Höhe von 2,20 Meter oder mehr haben.

Marktgemeinderat Frank Kestel fragt, wie es sich mit den bereits bestehenden dreigeschossigen Häusern verhalten wird. Herr Semmler entgegnet, dass sich für die bisherigen Eigentümer nichts ändert und die Änderungen im Bebauungsplan so getätigt werden, dass für die umliegenden Grundstückseigentümer keine Nachteile entstehen.

Erster Bürgermeister Friedlein-Zech fügt hinzu, dass die Möglichkeit für den Bau von Reihenhäusern gegeben sein sollte.

Marktgemeinderat Stefan Luthardt möchte wissen, ob der Markt Marktzeuln im Falle eines Gerichtsverfahrens bzgl. der zukünftigen maximalen Bauhöhe und 2 Vollgeschossen rechtlich auf der sicheren Seite ist. Herr Semler entgegnet, dass bisher auch nur in Teilbereichen ein Bau mit 3 Vollgeschossen zulässig ist. Sollte ein Grundstück nach dem Rechtskräftigwerden des neuen Bebauungsplans erworben werden, ist dieser geltendes Recht und somit nicht anfechtbar.

Marktgemeinderat Hubert Gehrlich fügt hinzu, dass die Änderung im Bebauungsplan auf 2 Vollgeschosse durchaus sinnvoll ist, gerade in Bezug auf bereits bebaute Grundstücke. Diesen könnten sonst Nachteile enstehen, wie die fehlende Sonne (z.B. für Photovoltaikanlagen), etc.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet "Horb a.Main" mit Teilaufhebung und Änderung des Bebauungsplanes Horb a.Main in der Fassung vom 21.04.1999“.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 01.02.2024 wird gebilligt und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.04.2024 09:01 Uhr