Bauantrag: Neubau einer Kalthalle, FlNr. 938/9 Gmkg. Marktzeuln (Kindergartenstr. 3)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderat, 04.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Marktzeuln) Marktgemeinderat 04.03.2024 ö 2.3

Sachverhalt

Es liegt ein Bauantrag vom Eigentümer der Fl.Nr. 983/9 Gmkg. Marktzeuln (Kindergartenstraße 3) für die Errichtung einer 150m² großen geschlossenen Lagerhalle (10x15m) mit Pultdach (Höhe 5,60 m bzw. 4,31 m) vor. Die Halle soll dem angrenzenden Malerbetrieb als Lagerfläche für z.B. Hänger, Gerüste und Putzsäcke dienen. Wegen der Frostgefahr ist lt. Antragsteller keine Lagerung von Farben in der Halle vorgesehen.
Ob eine Ausnahme nach § 4 Abs, 3 Nr. 2 BauNVO als nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden kann, oder ob stattdessen eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans „Kindergarten Marktzeuln“ (Nr. 2.1) von der Art der baulichen Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ erteilt werden muss, hängt nach Rücksprache mit dem Landratsamt von einer noch ausstehenden Betriebsbeschreibung durch den Antragsteller ab. 
Es werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Kindergarten Marktzeuln“ beantragt:
Teil I Nr. 3.2.Grundflächenzahl 0,25                        geplant: 0,28 (einschließlich vorh. Garage)
Teil II Nr. 3. Dachgestaltung Pultdach 15-30°                geplant: 7°

Die Erschließung ist gesichert. Die Nachbarunterschriften konnten nur teilweise eingeholt werden. 
Der Eigentümer der Fl.Nr. 938/6 Gmkg. Marktzeuln hat ein Schreiben zum Verfahren eingereicht, in dem sich gegen das Bauvorhaben ausgesprochen wird, folgende Punkte werden angesprochen (Stellungnahme jeweils im Anschluss):
-        freie Sicht wird verbaut, Höhe der Halle
es besteht kein Recht auf freie Sicht, es musste mit einer Bebauung des freien Bauplatzes gerechnet werden. Bei Bebauung mit einem Wohnhaus, wäre eine noch deutlich höhere Bebauung zu erwarten gewesen.
-        Wertminderung des Grundstückes durch sinkende Wohnqualität
da der Hauptbetrieb schon vorhanden ist, wird hier keine ausschlaggebende Beeinträchtigung des Grundstückswertes durch die Erweiterung gesehen, allerdings hat der Gemeinderat Verständnis dafür, dass im Allgemeinen eine nichtgewerbliche Nachbarbebauung häufig bevorzugt wird.
-        Zulässigkeit des Gewerbes im allgemeinen Wohngebiet
nur Ausnahmsweise nach §4 Abs.3 BauNVO oder als Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB 
-        Gefahrstoffe, Geruchs- und Lärmbelästigung
für die Lagerung von Gefahrstoffen müssen die geltenden Gesetze eingehalten werden, zur Verminderung von Lärmbelästigungen sollten entsprechende Nebenbestimmungen analog der Baugenehmigung aus dem Jahr 2014 mit aufgenommen werden
-        Sicherheitsrisiko, Unfallgefahr, auch wg. Kindergarten
eine erhöhte Unfallgefahr für die Öffentlichkeit wird hier nicht gesehen, der Betriebsverkehr verlagert sich höchstens vom vorhandenen Betriebsgrundstück auf das direkt angrenzende neu zu bebauende Grundstück. Beide liegen dem Kindergarten gegenüber, es wird keine Veränderung der Situation erwartet, momentan sind keine Probleme bekannt.
Die benötigte Abstandsflächenübernahmeerklärung für die Fl.Nr. 935/26 (Frankenstr. 9) liegt vor.
Die Abstandsfläche zur Fl.Nr. 938/6 wurde auf dem Plan falsch eingezeichnet, hier ist keine Abstandsflächenübernahme erforderlich, die Abstandsflächen liegen auf dem Grundstück des Antragstellers.

Beschlussempfehlung

Der Errichtung der Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 983/9 Gmkg. Marktzeuln (Kindergartenstraße 3) wird zugestimmt. Insbesondere da auch die Errichtung des Hauptbetriebes zugelassen wurde, wird nun für die Erweiterung durch eine zusätzliche Lagerhalle der erforderlichen Ausnahme bzw. Befreiung (je nach Betriebsbeschreibung) zur Errichtung im Allgemeinen Wohngebiet zugestimmt.
Außerdem wird den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachgestaltung und der Grundflächenzahl (GRZ) zugestimmt.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Diskussionsverlauf

Marktgemeinderäte Erwin Grünbeck und Hubert Gehrlich führen die Diskussionsergebnisse aus der Bauausschusssitzung kurz aus. Die Bedenken bezüglich der Geruchs- und Lärmbelästigung lassen sich nicht erkennen, da keine Farben in der Kalthalle gelagert werden und das Verkehrsaufkommen aufgrund des Neubaus der Halle nicht erhöht wird. Auch die geplante Höhe stellt keinen Grund zur Ablehnung des Bauantrages dar.

Beschluss

Der Errichtung der Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 983/9 Gmkg. Marktzeuln (Kindergartenstraße 3) wird zugestimmt. Insbesondere da auch die Errichtung des Hauptbetriebes zugelassen wurde, wird nun für die Erweiterung durch eine zusätzliche Lagerhalle der erforderlichen Ausnahme bzw. Befreiung (je nach Betriebsbeschreibung) zur Errichtung im Allgemeinen Wohngebiet zugestimmt.
Außerdem wird den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachgestaltung und der Grundflächenzahl (GRZ) zugestimmt.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.04.2024 09:01 Uhr